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§ 28
Versuchsanlagen

Versuchsanlagen, in denen die Menge des Explosivstoffes die nach § 42 Abs. 4 zugelassene Höchstmenge für Laboratoriumsarbeiten übersteigt, müssen als gefährliche Gebäude errichtet und eingerichtet sein. DA

DA zu § 28:

Versuchsanlagen sind z. B. Technika.

Die Höchstmenge von 3 kg Explosivstoff ist nicht in jedem Fall unbedenklich, z. B. bei Zündstoffen. Es empfiehlt sich deshalb, vor Errichtung derartiger Anlagen die Berufsgenossenschaft zu hören.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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