§ 28
Versuchsanlagen
Versuchsanlagen, in denen die Menge des Explosivstoffes die nach § 42 Abs. 4 zugelassene Höchstmenge für Laboratoriumsarbeiten übersteigt, müssen als gefährliche Gebäude errichtet und eingerichtet sein. DA
DA zu § 28:
Versuchsanlagen sind z. B. Technika.
Die Höchstmenge von 3 kg Explosivstoff ist nicht in jedem Fall unbedenklich, z. B. bei Zündstoffen. Es empfiehlt sich deshalb, vor Errichtung derartiger Anlagen die Berufsgenossenschaft zu hören.




