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§ 29
Feuerungsanlagen

(1) Feuerungsanlagen dürfen im gefährlichen Betriebsteil nicht vorhanden sein. Dies gilt nicht für Anlagen zum thermischen Vernichten von Explosivstoffen. DA

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Feuerungsanlagen im gefährlichen Betriebsteil in nur diesen Zwecken dienenden Gebäuden oder in Heizräumen ungefährlicher Gebäude vorhanden sein, wenn sich anderenfalls unzumutbare Leitungslängen oder Wärmeverluste ergeben würden.

(3) Gebäude oder Räume mit Feuerungsanlagen nach Absatz 2 müssen von gefährlichen Gebäuden und von Straßen und Wegen für den Explosivstofftransport so weit entfernt liegen, dass Explosivstoffe durch die Feuerungsanlagen nicht entzündet werden können. DA

DA zu § 29 Abs. 1:

Siehe BG-Regeln "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114, bisherige ZH 1/47).

DA zu § 29 Abs. 3:

Werden feste Brennstoffe oder Schweröl verbrannt (Gefahr des Funkenflugs), ist diese Forderung erfüllt, wenn der Abstand zu dem gefährlichen Gebäude sowie den Straßen und Wegen für den Explosivstofftransport mindestens 25 m und die Mindesthöhe der Schornsteine 20 m beträgt. Die erforderlichen Abstände nach § 17 Abs. 1 bleiben hiervon unberührt.

 


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