§ 30
Vernichtungsplätze
(1) Zum Vernichten von Explosivstoffen müssen
| – | Vernichtungsplätze (Brandplatz, Ausbrennplatz, Sprengplatz), |
| – | Vernichtungsgebäude mit entsprechenden Einrichtungen |
| oder | |
| – | andere Anlagen zum chemischen oder physikalischen Vernichten |
vorhanden sein. An Brandplätzen, Ausbrennplätzen und Sprengplätzen muss ein Schutzgebäude, Schutzstand oder Schutzwall für die Versicherten errichtet sein.
(2) Vernichtungsplätze müssen von Gebäuden, im Freien gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen so weit entfernt angelegt sein, dass Versicherte durch das Vernichten von Explosivstoffen nicht gefährdet werden. DA
DA zu § 30:
Diese Forderungen, insbesondere der einzuhaltenden Sicherheitsabstände, sind erfüllt, wenn die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114, bisherige ZH 1/47) eingehalten werden.
Erforderliche Genehmigungen zur Abfallbeseitigung siehe Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe 17. BImSchV).




