§ 31
Prüfstände, Versuchsstrecken
(1) An Prüfständen und Versuchsstrecken müssen Schutzräume für die Versicherten vorhanden sein oder die Prüfstände und Versuchsstrecken müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass Versicherte durch Flammen, Wärmestrahlung, Druckwellen, Spreng- oder Wurfstücke nicht gefährdet werden.
(2) Durch Abschrankung, Warnleuchten oder Kennzeichnung muss gewährleistet sein, dass Prüfstände oder Versuchsstrecken von Unbefugten nicht betreten werden. DA
(3) Die Versicherten müssen durch bauliche Maßnahmen vor gehörschädigendem Lärm geschützt sein. DA
(4) Prüfstände und Versuchsstrecken müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein, die die Versicherten vor gesundheitsschädlichen Gasen und Schwaden schützen. Lüftungseinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn der Schutz durch natürliche Lüftung gewährleistet ist.
(5) An Prüfständen und Versuchsstrecken müssen Betriebsanweisungen über sicheres Arbeiten, Benutzen von Schutzräumen und Verhalten bei besonderen Vorkommnissen vorhanden sein. Sie muss an gut sichtbarer Stelle angebracht oder an bezeichneter Stelle ausgelegt sein. DA
DA zu § 31 Abs. 2:
Im Einzelfall können auch Ketten zweckmäßig sein.
Hinsichtlich Kennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125)
DA zu § 31 Abs. 3:
Hinsichtlich technischer Schutzmaßnahmen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121).
Für Prüfstände siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 32 Abs. 4.
DA zu § 31 Abs. 5:
Diese Betriebsanweisungen werden auch Prüfstandsordnungen genannt.




