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§ 32
Schießstände

(1) Schießstände müssen mit Einrichtungen zum Auffangen von Geschossen ausgerüstet sein. Sie müssen so angelegt und baulich so gestaltet sein, dass Versicherte nicht durch Flammen, Druckwellen, Spreng- oder Wurfstücke und Splitter gefährdet werden. DA

(2) Schießstände müssen so beschaffen sein, dass sie leicht von Treibladungspulverresten gereinigt werden können. DA

(3) Schießstände müssen gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betreten durch geeignete Einrichtungen gesichert sein. DA

(4) Durch die bauliche Gestaltung des Schießstandes, insbesondere des Schützenstandes, oder der Feuerstellung müssen die Versicherten vor Lärm geschützt sein. Falls erforderlich müssen zusätzlich persönliche Gehörschutzmittel bereitgestellt sein. DA

(5) Schießstände müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein, die die Versicherten vor gesundheitsschädlichen Gasen und Schwaden schützen. Lüftungseinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn der Schutz durch freie Lüftung gewährleistet ist.

(6) An Schießständen müssen Betriebsanweisungen vorhanden sein über

sicheres Arbeiten,
das Verhalten bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei Blindgängern,
Reinigungsintervalle zur Beseitigung von Treibladungspulverresten
und
das gegebenenfalls erforderliche Benutzen von Schutzräumen.

DA zu § 32 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

ein geschlossener Schießstand mit Geschossfang angelegt ist,
Blenden, Seitenwälle oder Seitenmauern mit Geschossfang errichtet sind

oder

Personen durch die Größe und Beschaffenheit des Geländes in gleicher Weise geschützt sind.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Tragbare Schußwaffen" (BGV D11, bisherige VBG 88).

Hinweise für die Sicherheit in Schießständen für Handfeuerwaffen sind in den "Richtlinien für die Errichtung und Abnahme von Schießstandanlagen für sportliches und jagdliches Schießen sowie für Verteidigungsschießen" des Deutschen Schützenbundes enthalten.

Auf Truppenübungsplätzen gelten die ZDv 44/10 "Schießsicherheit" des Bundesministeriums für Verteidigung und die "Sicherheitsbefehle" der Kommandantur.

DA zu § 32 Abs. 2:

Als kritische Einrichtungen für das Ansammeln von Treibladungspulverresten haben sich Fußböden und schalldämmende Wandverkleidungen aus porösem Material und Teppichböden erwiesen. Siehe auch § 22 Abs. 1 und § 71.

DA zu § 32 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

der Schießstand nur durch Türen betreten werden kann, die verschließbar sind
oder
die Zugänge zum Schießstand beim Öffnen zwangsweise ein optisches oder akustisches Signal auslösen.

Zum Gesamtbereich eines Schießstandes gehören z. B. Schützenstand (Feuerstellung), Zwischenraum, Zielzone.

Eine Fahne, die vor dem Betreten des Schießstandgeländes für Zeiten, an denen geschossen wird, warnt, kann zweckmäßig sein.

DA zu § 32 Abs. 4:

Im Arbeitsbereich wird im Allgemeinen der Beurteilungsschallpegel (siehe DIN 45 641 "Mittelung von Schallpegeln") gehörschädigenden Lärms von 85 dB(A) wesentlich überschritten.

Während beim Schießen mit Handfeuerwaffen Gehörschutzkapseln als zusätzliche persönliche Schallschutzmittel im Allgemeinen ausreichend sind, können beim Schießen mit Munition größeren Kalibers außerdem Schallschutzkabinen erforderlich sein.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121) , Merkblatt T 027 "Gehörschutz-Informationen" und BG-Regeln "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194, bisherige ZH 1/705).

 


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