§ 33
Wärmeträger
(1) Durch mindestens zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Temperatur des Wärmeträgers zum Beheizen von explosivstoffenthaltenden Einrichtungen, Leitungen und Absperreinrichtungen die vom Unternehmer festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschreitet.
(2) Zur Überwachung der Temperatur des Wärmeträgers muss eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist. An geschützter Stelle muss ein Temperaturschreiber vorhanden sein.




