§ 34
Raumheizungen
(1) Einrichtungen zur Raumheizung müssen nach den Anforderungen des Abschnittes 3.1 der Anlage 1 beschaffen sein.
(2) Es müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Temperaturbegrenzung vorhanden sein. DA
DA zu § 34:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 47 Abs. 2.




