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§ 35
Behältnisse für innerbetriebliches Verwenden

(1) Für das innerbetriebliche Befördern, Bereithalten und Abstellen von unverpackten Explosivstoffen müssen dichte Behältnisse vorhanden sein, die gegen die beim Umgang auftretenden Beanspruchungen widerstandsfähig sind. Die Behältnisse müssen nach ihrem Inhalt gekennzeichnet sein, sofern sich der Inhalt nicht im Produktionsgang befindet und den Versicherten der Inhalt bekannt ist. DA

(2) Behältnisse nach Absatz 1 müssen gegen deren bestimmungsgemäßen Inhalt chemisch beständig und verträglich sein. Die Werkstoffe der Behältnisse müssen in Abhängigkeit von den Eigenschaften der Explosivstoffe so ausgewählt sein, dass Reibung, Schlag und elektrostatische Entladung nicht zur Zündung führen, soweit dies durch die Werkstoffwahl beeinflußbar ist. DA

(3) Behältnisse nach Absatz 1 müssen innen glatt sein. Sind sie zur mehrmaligen Verwendung bestimmt, müssen sie außerdem leicht zu reinigen sein.

(4) Behältnisse zum Tragen von Explosivstoffen müssen mit Tragevorrichtungen ausgerüstet sein, durch die Explosivstoffe nicht gezündet werden können.

(5) Für Behältnisse zum Befördern außerhalb der Gebäude und zum Abstellen müssen Abdeckungen vorhanden sein.

(6) Zum Transport von Explosivstoffen in Tüten, Beuteln und Säcken, die gegen mechanische Einwirkungen von außen nicht widerstandsfähig sind, müssen Behältnisse nach Absatz 1, in die sie eingesetzt werden können, bereitgestellt sein.

DA zu § 35 Abs. 1:

Kennzeichnung der Gefäße siehe Gefahrstoffverordnung und Unfallverhütungsvorschrift § 49"Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Dichte Behältnisse sind solche, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch deren Inhalt nicht nach außen gelangen kann.

DA zu § 35 Abs. 2:

Durch Reaktion von Metallen mit bestimmten Explosivstoffen können deren Zersetzungstemperaturen erheblich herabgesetzt werden oder gefährliche chemische Verbindungen entstehen.

Angaben über die Verträglichkeiten können bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, oder beim Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 53913 Swisttal, erfragt werden.

Zündgefahren durch Reibung oder Schlag können insbesondere bei beweglichen Metallgriffen auftreten.

Hinsichtlich der speziellen Unfallverhütungsvorschriften siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.

Hinsichtlich elektrostatischer Aufladungen siehe BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen)" (BGR 132, bisherige ZH 1/200).

 


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Von Dr. Michael Au
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