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§ 36
Einrichtungen für Reststoffe und explosivstoffhaltige Abfälle

(1) Für Reststoffe und explosivstoffhaltige Abfälle müssen jeweils besondere Behältnisse vorhanden und als solche deutlich gekennzeichnet sein; § 35 gilt entsprechend.

(2) Für die Abscheidung ungelöster Explosivstoffe aus dem Abwasser müssen Einrichtungen vorhanden sein. DA

DA zu § 36 Abs. 2:

Geeignete Einrichtungen sind z. B. Schikanen und Absetzbecken.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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