§ 36
Einrichtungen für Reststoffe und explosivstoffhaltige Abfälle
(1) Für Reststoffe und explosivstoffhaltige Abfälle müssen jeweils besondere Behältnisse vorhanden und als solche deutlich gekennzeichnet sein; § 35 gilt entsprechend.
(2) Für die Abscheidung ungelöster Explosivstoffe aus dem Abwasser müssen Einrichtungen vorhanden sein. DA
DA zu § 36 Abs. 2:
Geeignete Einrichtungen sind z. B. Schikanen und Absetzbecken.




