IV. Betrieb
§ 37
Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
DA zu § 37:
Versicherte sind auf Grund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderliche Maßnahmen zu treffen.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift § 14 "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).




