pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

IV. Betrieb

§ 37
Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

DA

DA zu § 37:

Versicherte sind auf Grund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderliche Maßnahmen zu treffen.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift § 14 "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag