§ 38
Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Der Unternehmer darf für Arbeiten nach den Bestimmungen des § 1 nur Versicherte beschäftigen,
| die das 18. Lebensjahr vollendet haben, | |
| bei denen gesundheitlich keine Bedenken gegen die Beschäftigung bestehen | |
| und | |
| von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. DA |
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
| 1. | dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, |
| 2. | ihr Schutz durch einen fachkundigen Aufsichtführenden gewährleistet |
| und | |
| 3. | die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt |
ist.
DA zu § 38:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe hierzu auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 22 Sprengstoffgesetz.
DA zu § 38 Abs. 1 Nr. 2:
Zur gesundheitlichen Eignung siehe auch Nummer 8.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV).




