§ 39
Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat schriftliche Betriebsanweisungen in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten aufzustellen, die insbesondere Angaben enthalten über
| 1. | das Verhalten der Versicherten und die besonderen Gefahren bei Arbeiten nach den Bestimmungen des § 1, |
| 2. | die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen, |
| 3. | die bei Störungen, Bränden und Explosionen sowie bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen (Alarm- und Gefahrenabwehrplan, Brandbekämpfungsplan), DA |
| 4. | das Betätigen von Betriebseinrichtungen, sofern eine Fehlbetätigung einen Gefahrzustand herbeiführen kann, |
| 5. | das Befördern von Explosivstoffen innerhalb des Betriebes. DA |
(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisungen an für die Versicherten gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder an bezeichneter Stelle auszulegen.
(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.
DA zu § 39:
Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.
In den Betriebsanweisungen werden z. B. festgelegt:
| – | Bezeichnung der Tätigkeiten, |
| – | Ort und Ablauf der einzelnen Arbeiten, |
| – | Anzahl der an Arbeitsplätzen beschäftigten Versicherten, |
| – | Aufsichtführende, |
| – | einzuhaltende Betriebszustände, |
| – | spezifische Sicherheitsmaßnahmen, |
| – | Umfang von Gefahrbereichen und Art ihrer Kennzeichnung, |
| – | An- und Abfahren der Arbeits und Betriebseinrichtungen, |
| – | Maßnahmen für den Dauerbetrieb, |
| – | Reinigen und Warten der Arbeits- und Betriebseinrichtungen, Ausführung und Fristen, |
| – | Überprüfen der Sicherheitseinrichtungen, |
| – | Maßnahmen und Verhalten im Störungsfall, |
| – | Entsorgen von Abfällen und Reststoffen. |
Ziel der Betriebsanweisungen ist es, dass Stoffe so verwendet und Tätigkeiten so ausgeführt werden, dass keine gefährlichen Reaktionen auftreten können.
Hinsichtlich Betriebsanweisungen siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV". Über die vorstehenden beispielhaften Aufzählungen hinaus werden in den speziellen Unfallverhütungsvorschriften weitere verfahrens- und stoffspezifische Festlegungen getroffen.
DA zu § 39 Abs. 1 Nr. 3:
Zum Alarm- und Gefahrenabwehrplan siehe auch § 75.
DA zu § 39 Abs. 1 Nr. 5:
Siehe BG-Regel "Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123, bisherige ZH 1/168).




