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§ 39
Betriebsanweisungen

DA

(1) Der Unternehmer hat schriftliche Betriebsanweisungen in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten aufzustellen, die insbesondere Angaben enthalten über

1.das Verhalten der Versicherten und die besonderen Gefahren bei Arbeiten nach den Bestimmungen des § 1,
2.die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen,
3.die bei Störungen, Bränden und Explosionen sowie bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen (Alarm- und Gefahrenabwehrplan, Brandbekämpfungsplan), DA
4.das Betätigen von Betriebseinrichtungen, sofern eine Fehlbetätigung einen Gefahrzustand herbeiführen kann,
5.das Befördern von Explosivstoffen innerhalb des Betriebes. DA

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisungen an für die Versicherten gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder an bezeichneter Stelle auszulegen.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

DA zu § 39:

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.

In den Betriebsanweisungen werden z. B. festgelegt:

Bezeichnung der Tätigkeiten,
Ort und Ablauf der einzelnen Arbeiten,
Anzahl der an Arbeitsplätzen beschäftigten Versicherten,
Aufsichtführende,
einzuhaltende Betriebszustände,
spezifische Sicherheitsmaßnahmen,
Umfang von Gefahrbereichen und Art ihrer Kennzeichnung,
An- und Abfahren der Arbeits und Betriebseinrichtungen,
Maßnahmen für den Dauerbetrieb,
Reinigen und Warten der Arbeits- und Betriebseinrichtungen, Ausführung und Fristen,
Überprüfen der Sicherheitseinrichtungen,
Maßnahmen und Verhalten im Störungsfall,
Entsorgen von Abfällen und Reststoffen.

Ziel der Betriebsanweisungen ist es, dass Stoffe so verwendet und Tätigkeiten so ausgeführt werden, dass keine gefährlichen Reaktionen auftreten können.

Hinsichtlich Betriebsanweisungen siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV". Über die vorstehenden beispielhaften Aufzählungen hinaus werden in den speziellen Unfallverhütungsvorschriften weitere verfahrens- und stoffspezifische Festlegungen getroffen.

DA zu § 39 Abs. 1 Nr. 3:

Zum Alarm- und Gefahrenabwehrplan siehe auch § 75.

DA zu § 39 Abs. 1 Nr. 5:

Siehe BG-Regel "Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123, bisherige ZH 1/168).

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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