§ 4
Elektrische Anlagen
In gefährlichen Gebäuden müssen elektrische Betriebsmittel oder eine Anlage, die aus einem Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel besteht, nach Anlage 1 Abschnitt 3.2 so ausgeführt sein, dass durch sie keine Zündgefahren entstehen können. DA
DA zu § 4:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 49.




