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§ 4
Elektrische Anlagen

In gefährlichen Gebäuden müssen elektrische Betriebsmittel oder eine Anlage, die aus einem Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel besteht, nach Anlage 1 Abschnitt 3.2 so ausgeführt sein, dass durch sie keine Zündgefahren entstehen können. DA

DA zu § 4:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 49.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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