pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 40
Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu unterweisen. Dabei ist insbesondere auf den Inhalt der Betriebsanweisungen nach § 39 einzugehen. Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Unterweisung sind schriftlich niederzulegen. Die Versicherten haben die Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen. DA

(2) Die Unterweisungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich durchzuführen sowie bei Änderungen oder Neuerstellung der Betriebsanweisung. DA

(3) Für Arbeitskräfte von Fremdfirmen gilt Absatz 1 Sätze 1 und 3 sowie Absatz 2 entsprechend.

DA zu § 40 Abs. 1:

Als unterwiesen gilt, wer über die möglichen Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen besonders belehrt worden ist.

Hinsichtlich durchzuführender Unterweisungen siehe auch § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Sprengstoffgesetz, § 20 Gefahrstoffverordnung und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Die Pflichten der Versicherten sind in § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) festgelegt.

DA zu § 40 Abs. 2:

Erhöhter Bedarf besteht z. B. beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoffen, siehe BG-Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114, bisherige ZH 1/47).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag