§ 41
Zulässige Arbeiten, Vermeiden gegenseitiger Gefährdung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten nach § 1 nur unter Aufsicht an den von ihm bestimmten Orten von zuverlässigen und besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. DA
(2) In gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen dürfen Explosivstoffe nicht gelagert werden, wenn dort bestimmungsgemäß andere Arbeiten nach den Bestimmungen des § 1 ausgeführt werden.
(3) In einem gefährlichen Gebäude oder auf einem gefährlichen Platz dürfen gleichzeitig nur dann verschiedenartige Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet oder wiedergewonnen werden, wenn dadurch keine erhöhte Gefahr sowohl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintretens als auch hinsichtlich der Wirkung eines Brandes oder einer Explosion zu befürchten ist. DA
DA zu § 41 Abs. 1:
Siehe § 21 Sprengstoffgesetz.
Der Unternehmer entscheidet nach der Genehmigung entsprechend § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den speziellen Unfallverhütungsvorschriften, welche Arbeiten zulässig sind. Siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.
DA zu § 41 Abs. 3:
Eine gegenseitige Gefährdung besteht z. B. durch chemische Reaktionen der Stoffe miteinander, oder wenn eine unbeabsichtigt entstandene Mischung der Stoffe gefährlicher ist als die Ausgangsstoffe.
Die Gefahr wird z. B. erhöht, wenn durch eine Explosion auch solche Explosivstoffe zur Massenexplosion gebracht werden können, die erfahrungsgemäß für sich nicht in der Masse explodieren.




