§ 42
Mengenbeschränkung
(1) In gefährlichen Gebäuden, in gefährlichen Räumen und auf gefährlichen Plätzen darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige, jedoch nicht mehr als die zulässige Menge an Explosivstoffen vorhanden sein. Bei Gegenständen mit Explosivstoff ist nur die Nettoexplosivstoffmenge zu berücksichtigen. Der Unternehmer hat die zulässige Menge an Explosivstoffen deutlich erkennbar an den Zugängen anzugeben. DA
(2) Zwischen- und Fertigprodukte, an denen die Arbeit beendet ist, sind von den Versicherten gemäß Betriebsanweisung in Abstellräume oder Abstellgebäude zu verbringen. Produkte in der für die Lagerung vorgesehenen Verpackung sind von den Versicherten gemäß Betriebsanweisung in Lagern unterzubringen.
(3) Vor Türen, auf Vorplätzen und Verkehrswegen sowie im Gefahrbereich vor den Ausblaseseiten dürfen keine Explosivstoffe abgestellt werden; sie sind unverzüglich abzutransportieren.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Laboratorien höchstens 3 kg Explosivstoffe je Raum vorhanden sind. Er hat dafür zu sorgen, dass innerhalb der Höchstmenge nach Satz 1 Explosivstoffe auch in Gegenständen, unter Berücksichtigung der Stoffeigenschaften nur in den Mengen gehandhabt, bereitgehalten oder abgestellt werden, die für den Versuchszweck erforderlich sind. Er hat sicherzustellen, dass die bereitgehaltenen oder abgestellten Explosivstoffe vor Einwirkungen von Flammen, Wärmestrahlung oder Explosionen durch
| 1. | Einhalten eines Abstandes von einem möglichen Gefahrenherd, |
| 2. | Verwenden eines Schutzbehältnisses mit Druckentlastungseinrichtungen |
| oder | |
| 3. | Bereithalten oder Abstellen in einem besonderen Raum |
geschützt sind. DA
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen unter Berücksichtigung einer möglichen Gefährdung mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einzelfall größere Mengen an Explosivstoffen vorhanden sein. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
DA zu § 42 Abs. 1:
Die zulässige Menge ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie wird unter Berücksichtigung der speziellen Unfallverhütungsvorschriften oder der Abstandsbeziehungen nach Anlage 2 festgesetzt.
DA zu § 42 Abs. 4 Nr. 3:
Besondere Räume sind solche, in denen sich kein Arbeitsplatz befindet, oder Sicherheitszellen mit Ausblasefläche.




