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§ 43
Begrenzung der Anzahl der beschäftigten Versicherten

(1) In gefährlichen Gebäuden, gefährlichen Räumen und auf gefährlichen Plätzen darf der Unternehmer nur die für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Anzahl an Versicherten, jedoch höchstens die zulässige Anzahl gleichzeitig beschäftigen. Der Unternehmer hat die zulässige Anzahl deutlich erkennbar an den Zugängen anzugeben. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die nicht ständig anwesenden Personen, die als Aufsichtführende oder Fertigungskontrolleure oder die mit Transport- oder Reinigungsarbeiten sowie mit Instandsetzungsarbeiten nach § 72 beschäftigt sind, nach Erledigung ihres Auftrages die in Absatz 1 bezeichneten Räume, Gebäude und Plätze unverzüglich wieder verlassen. DA

DA zu § 43 Abs. 1:

Die zulässige Anzahl an Versicherten ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie wird unter Berücksichtigung der speziellen Unfallverhütungsvorschriften festgesetzt.

Es sollen keine Versicherten gefährdet sein, die nicht aus fertigungstechnischen Gründen in den gefährlichen Räumen tätig sein müssen.

DA zu § 43 Abs. 2:

Die nicht ständig anwesenden Personen, die hier genannt sind, zählen nicht zu den Versicherten nach Absatz 1.

 


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