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§ 44
Anzeige von Bränden, Explosionen und Blitzeinschlägen

Der Unternehmer hat jeden Brand, jede unbeabsichtigte Explosion und jeden erkannten Blitzschlag in Gebäude oder Einrichtungen der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. DA Auf Verlangen sind Lichtbilder, Zeichnungen oder Skizzen beizufügen. DA

DA zu § 44 Satz 1:

Unter Brand wird nur ein Schadenfeuer verstanden.

Beabsichtigte Explosionen sind z. B. solche, die bei Prüfungen, bei Versuchen oder beim Vernichten gewollt eintreten.

DA zu § 44 Satz 2:

Bei größeren Explosionen kann z. B. eine maßstäbliche Skizze oder Zeichnung über die Nah- und Fernwirkung der Explosion und über Fundort, Art und Größe der Spreng- und Wurfstücke gefordert werden. Die hierdurch mögliche Schadensanalyse ist für die Vertiefung der Kenntnisse über Explosionswirkungen unentbehrlich.

 


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