§ 45
Aufstellung und Betrieb von Betriebseinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebseinrichtungen, insbesondere Arbeitsmaschinen in gefährlichen Räumen so aufgestellt und betrieben werden, dass Explosivstoffe durch Wärme, Reibung, Schlag oder Druckerhöhung nicht entzündet werden. Können die Bestimmungen des Satzes 1 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden, müssen solche Arbeitsmaschinen entsprechend § 16 Abs. 2 "unter Sicherheit" betrieben werden. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Knet-, Misch- und Mengmaschinen sowie Zentrifugen für Explosivstoffe so betrieben werden, dass bei einer Entzündung des Inhaltes eine Druckentlastung schon bei möglichst niedrigem Druck eintritt. DA
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Maschinen mit Riemenantrieben in gefährlichen Räumen so betrieben werden, dass Reibungsbelastungen von Explosivstoff durch Schleifen von Riemen auf Scheiben und Wellen mit Sicherheit verhindert ist. In gefährlichen Räumen, in denen Explosivstoffstaub auftritt, dürfen geschränkte Riemen und geschränkte Riemenverbinder aus Metall nicht verwendet werden. DA
(4) Der Unternehmer hat für die leichte Erkennbarkeit von Explosivstoffablagerungen und die regelmäßige Entfernung von Explosivstoffablagerungen an Stetigförderern zu sorgen. DA
DA zu § 45 Abs. 1:
Einer Entzündung durch Wärme, Reibung, Schlag oder Druckerhöhung kann z. B. entgegengewirkt werden, indem
| – | gefährliche Funkenbildung durch das Verwenden nicht funkenziehender Werkstoffe ausgeschlossen wird, |
| – | Verschluss und Befestigungsmittel, insbesondere Schrauben, Keile, Muttern an den äußeren und inneren beweglichen Teilen der Arbeitsmaschinen gegen Lockern gesichert werden, |
| – | Maschinen benutzt werden, die mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, welche bei erhöhtem Widerstand oder Hemmungen sofort eine selbsttätige Stillsetzung bewirken, |
| – | Maschinen benutzt werden, bei denen Lager oder sonstige sich reibende Maschinenteile, Oberflächen von Trögen und dergleichen leicht zu reinigen sind, |
| – | Maschinen benutzt werden, die keine Hohlwellen oder sonstigen unzugänglichen Räume aufweisen, in die Explosivstoffe eindringen könnten, |
| – | nur Dichtwerkstoffe, Filtermaterialien und Schmieröle verwendet werden, die Explosivstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit diesen reagieren können, |
| – | keine Stoffe mit den Werkstoffen in Berührung gebracht werden, die zu chemischen Reaktionen führen können. Zu diesen Stoffen zählen neben den Explosivstoffen z. B. auch Säuren, Vorprodukte, Zuschlagstoffe, Abfallprodukte im Verfahrensgang. |
DA zu § 45 Abs. 2:
In der Unfallverhütungsvorschrift § 9 Abs. 4 "Zentrifugen" (VBG 7z) wird bei Schleudermaschinen für Explosivstoffe auf den sonst vorgeschriebenen Schutzdeckel verzichtet, soweit das Arbeitsverfahren dies erfordert.
DA zu § 45 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Riemen und Riemenantrieb so beschaffen sind, dass sie nicht schleifen können.
Hinsichtlich der elektrostatischen Leitfähigkeit von Riemen siehe Durchführungsanweisungen zu § 5.
DA zu § 45 Abs. 4:
Stetigförderer sind z. B. Transportbänder und Rollenbahnen.




