§ 46
Heiße Oberflächen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass heiße Oberflächen von Verfahrenseinrichtungen oder ihren Zu- und Abführungsleitungen so ausgerüstet oder verlegt werden, dass Explosivstoffe nicht unzulässig erwärmt werden. DA
(2) Bestehen Zweifel über die zulässige thermische Belastbarkeit von Explosivstoffen in Abhängigkeit von Masse, Zeit, Temperatur und Zusammensetzung, hat der Unternehmer auf Verlangen der Berufsgenossenschaft durch ein Gutachten einer anerkannten Stelle zu belegen, dass die auftretende thermische Belastung unbedenklich ist. DA
DA zu § 46 Abs. 1:
Hinsichtlich unzulässiger Erwärmung siehe DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Räumen".
DA zu § 46 Abs. 2:
Zugelassene Stellen siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 4.




