§ 47
Betrieb von lüftungstechnischen Anlagen
(1) Der Unternehmer hat zusätzlich zu technischen Maßnahmen auch durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass gefährliche Ansammlungen von Explosivstoffen in lüftungstechnischen Anlagen und Absauganlagen nicht entstehen können. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffstäube oder -dämpfe nicht in die Antriebsmotoren von lüftungstechnischen Anlagen und Absauganlagen gelangen können. Er darf Lüfter nur so betreiben, dass die auftretenden Temperaturen unterhalb der Zersetzungstemperatur der Explosivstoffe liegen und dass Funken nicht entstehen. DA
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Absauganlagen so gekoppelt und verriegelt werden, dass sie gegenüber den staubbildenden Arbeitsvorgängen entsprechenden Vor- und Nachlauf haben. DA
(4) Der Unternehmer hat Lüfter, Abscheider und Filter möglichst außerhalb gefährlicher Räume zu installieren. Lüfter, Abscheider und Filter dürfen nur betrieben werden, wenn sie jederzeit gereinigt werden können.
(5) Beim Betrieb von lüftungstechnischen Anlagen, insbesondere solchen, die im Umluftverfahren geführt werden, hat der Unternehmer im Hinblick auf den Explosivstoffschutz für die Einhaltung folgender Bedingungen zu sorgen:
| 1. | Der Taupunkt der in der Umluft mitgeführten Dämpfe darf nicht unterschritten werden, |
| 2. | die Konzentration der in der Umluft mitgeführten Dämpfe darf die Grenzwerte des Explosivstoffschutzes nicht übersteigen, |
| 3. | Explosivstoffstäube müssen aus der Zuluft wirksam abgeschieden sein. DA |
DA zu § 47 Abs. 1:
Gefährliche Ansammlungen von Explosivstoffen können aus Explosivstoffstäuben, -kondensaten oder -sublimaten bestehen. Es empfiehlt sich, vorzugsweise Abzugsanlagen mit Nassabscheidung zu verwenden. Technische Maßnahmen sind z. B. möglichst staubfreie Be- und Verarbeitung der Explosivstoffe, Absaugung, Wasserberieselung.
Für ortsbewegliche Staubsaugeinrichtungen siehe Merkblatt T 036 "Einsatz von Staubsaugern in explosivstoffgefährdeten Bereichen" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.
Eine organisatorische Maßnahme ist z. B. die regelmäßige Reinigung.
DA zu § 47 Abs. 2:
Hinsichtlich Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen siehe §§ 5 und 50.
Zersetzungstemperaturen von Explosivstoffen siehe Tabellen der DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen". Weitergehende Angaben können bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 53913 Swisttal, erfragt werden.
Siehe auch § 5 Arbeitsstättenverordnung.
DA zu § 47 Abs. 3:
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.
DA zu § 47 Abs. 5:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch entsprechende Bemessung der Frischluftzufuhr.
Da aus Gründen des Gesundheitsschutzes die MAK- und TRK-Werte einzuhalten sind, ist in der Regel gewährleistet, dass keine explosionsgefährlichen Dampf-/Luftgemische vorhanden sind.




