§ 48
Verwenden von Trockeneinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Trocknen von Explosivstoffen eine gefährliche Erwärmung ausgeschlossen ist. Er hat dafür zu sorgen, dass im Falle einer eventuellen Entzündung von Explosivstoffen der Aufbau eines Überdruckes durch das Abführen der Brandgase verhindert ist. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, ein Aufwirbeln des Explosivstoffes verhindert ist. Ist ein Aufwirbeln nicht sicher auszuschließen, müssen solche Trockeneinrichtungen "unter Sicherheit" betrieben werden. Sätze 1 und 2 gelten auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen. DA
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Trocknen von Explosivstoffen, aus denen Explosivstoffstaub oder -sublimat entstehen kann, Einrichtungen zum Niederschlagen von Explosivstoffstaub und -sublimat verwendet werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von Trockeneinrichtungen mit Kondensatabscheider das Kondensat so über einen Absetzbehälter geführt wird, dass Explosivstoffstaub und -sublimat zurückgehalten wird.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Verwenden von Trockeneinrichtungen die Temperatur des Wärmeträgers die von ihm festgelegten Grenztemperaturen nicht überschreitet. Die Versicherten haben die Warnsignale der Meßeinrichtungen zu beachten.
DA zu § 48:
Bei Vakuumeinrichtungen kann das Abführen eventuell auftretender Brandgase z. B. dadurch erreicht werden, dass Verschlusseinrichtungen an Türen nach Eintritt des Vakuums gelöst werden.
DA zu § 48 Abs. 1:
Eine gefährliche Erwärmung kann z. B. durch den Einsatz entsprechender Trockeneinrichtungen verhindert werden. Auch das Abführen eventuell auftretender Brandgase kann durch die Verwendung entsprechender Trockeneinrichtungen sichergestellt werden.
DA zu § 48 Abs. 2:
Hinsichtlich Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen siehe §§ 5 und 50.




