§ 49
Vermeidung von Zündgefahren durch elektrische Anlagen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von elektrischen Anlagen und deren Antriebsteilen in gefährlichen Gebäuden keine Zündgefahren entstehen können. DA
DA zu § 49:
Vermeidung von Zündgefahren siehe z. B. Abschnitt 3.2 der Anlage 1.
Für gefährliche Gebäude, in denen zusätzlich Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge auftreten können, siehe auch Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährlichen Räumen (ElexV) und "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10).




