§ 5
Einrichtungen gegen Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen
Betriebliche Einrichtungen gefährlicher Gebäude und gefährlicher Plätze müssen so beschaffen sein, dass sich zündfähige elektrostatische Aufladungen nicht bilden, oder es müssen Einrichtungen zum Ableiten dieser Aufladungen vorhanden sein. DA
DA zu § 5:
Siehe hierzu "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132, bisherige ZH 1/200), insbesondere Abschnitt "Explosionsgefährliche Stoffe".
Fußböden siehe Abschnitt 2.6 der Anlage 1.




