§ 50
Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische
Aufladungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich bei der Benutzung von Einrichtungen in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen keine elektrostatischen Aufladungen bilden können. Ist dies nicht möglich, hat er dafür zu sorgen, dass Einrichtungen zum Ableiten dieser Aufladungen verwendet werden. DA
DA zu § 50:
Siehe hierzu BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132, bisherige ZH 1/200), insbesondere Abschnitt "Explosionsgefährliche Stoffe".
Fußböden siehe Abschnitt 2.6 der Anlage 1.




