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§ 51
Verkehrsbereiche

(1) Versicherte dürfen nur die vom Unternehmer festgelegten Wege benutzen.

(2) Werden in Räumen mit Ausblaseseiten Arbeiten "unter Sicherheit" durchgeführt, ist der Zutritt zum Gefahrbereich vor der Ausblasefläche während der Arbeiten untersagt.

(3) Fahrzeuge mit Feuerung dürfen im gefährlichen Betriebsteil nicht verkehren.

(4) Nichtgeschützte Fahrzeuge, Diesellokomotiven und feuerungslose Lokomotiven dürfen bis auf 20 m an gefährliche Gebäude oder an ihre Umwallung heranfahren oder ohne Halt auch unmittelbar an gefährlichen Gebäuden vorbeifahren. Sie dürfen bis unmittelbar an die gefährlichen Räume heranfahren, wenn die Explosivstoffe in den Gebäuden so beschaffen oder verpackt sind, dass eine Zündgefahr nicht besteht. DA

(5) Geschützte Fahrzeuge dürfen bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren. Sie dürfen auch in die gefährlichen Räume hineinfahren, wenn in diesen Explosivstoffe nur in versandmäßig verpackter Form vorliegen. DA

(6) Explosivstoffgeschützte Fahrzeuge dürfen bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren. Sie dürfen auch in die gefährlichen Räume hineinfahren, wenn im Verkehrsbereich die Explosivstoffe so beschaffen oder verpackt sind, dass eine Zündgefahr nicht besteht. DA

(7) Für gefährliche Plätze gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend.

(8) Der Unternehmer hat die Fahrzeugführer entsprechend anzuweisen.

DA zu § 51 Abs. 4:

Nichtgeschützte Fahrzeuge siehe Abschnitt 2.4 der BG-Regel "Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123, bisherige ZH 1/168).

DA zu § 51 Abs. 5:

Geschützte Fahrzeuge siehe Abschnitt 2.3 der BG-Regel "Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123, bisherige ZH 1/168).

DA zu § 51 Abs. 6:

Explosivstoffgeschützte Fahrzeuge siehe Abschnitt 2.2 der BG-Regel "Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123, bisherige ZH 1/168).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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