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§ 52
Transport mit Fahrzeugen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in gefährlichen Betriebsteilen oder zum Transport von Explosivstoffen nur solche Kraftfahrzeuge benutzt werden, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoffe nicht entzünden können.

DA

DA zu § 52:

Diese Forderung gilt z. B. als erfüllt, wenn bei explosivstoffgeschützten Fahrzeugen eine Typ- oder Einzelprüfung nachgewiesen wird. Solche Kraftfahrzeuge sind z. B. explosivstoffgeschützte oder geschützte Fahrzeuge mit elektrischem oder Dieselantrieb.

Entsprechende Typ- oder Einzelprüfungen werden z. B. vom Institut für Brandschutz, Explosionsschutz und Umweltschutz (IBExU), Fuchsmühlenweg 7, 09599 Freiberg durchgeführt.

Siehe auch DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen".

Behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge für die Beförderung von Explosivstoffen der Typen II und III, die der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS) entsprechen, gelten als geschützte Fahrzeuge.

Siehe "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (ZH 1/168).

 


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