§ 53
Wartung von Fahrzeugen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffgeschützte Fahrzeuge, geschützte Fahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen, die der Unternehmer nach den Betriebsverhältnissen und der Betriebsanleitung des Herstellers festzusetzen hat, gewartet werden.
(2) Die Wartungsarbeiten haben sich insbesondere zu erstrecken auf das Sauberhalten des Motors, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Wirksamkeit der Bremsen und den ordnungsgemäßen Zustand der dem Explosivstoffschutz dienenden Einrichtungen. Der Unternehmer hat Zeitpunkt und Umfang der Wartungsarbeiten schriftlich festzulegen.




