§ 54
Instandhalten von Verkehrswegen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, die zum Befördern von Explosivstoffen bestimmt sind, in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Dazu sind insbesondere größere Unebenheiten, Schlaglöcher und Frostaufbrüche unverzüglich zu beseitigen. Die Verkehrswege sind möglichst schneefrei zu halten und bei Glätte zu streuen.
DA zu § 54 Satz 3:
Durch Sand können in Kontakt mit einigen Explosivstoffen, z. B. Treibladungspulver, pyrotechnische Sätze, Gefahren gegeben sein. Deshalb ist anderen Streumitteln der Vorzug zu geben; andernfalls ist auf die Reinhaltung des Schuhwerkes vor dem Betreten gefährlicher Räume besonders zu achten.




