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§ 55
Befördern

(1) Das Befördern von Explosivstoffen muss nach den Anweisungen des Unternehmers vorsichtig und umsichtig erfolgen. Dabei sind Beanspruchungen, wie Stoßen, Schlagen, Reiben, Schleifen, Werfen, zu vermeiden. DA

(2) Explosivstoffe dürfen nicht in der Kleidung getragen werden.

(3) Der Unternehmer hat den Betriebsablauf so zu regeln, dass die Mengen der zum Befördern bereitgestellten Explosivstoffe möglichst klein gehalten werden.

(4) Können aus betrieblichen Gründen mit Explosivstoffen in Versandverpackungen beladene Fahrzeuge nicht sofort abgefertigt oder entladen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass sie innerhalb eines umfriedeten und bewachten Betriebsgeländes an einem wenig gefährdeten Ort abgestellt werden. Das Abstellen einschließlich des Be- und Entladens muss innerhalb von 24 Stunden oder am darauf folgenden Werktag abgeschlossen sein. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Wird der Zeitraum überschritten, sind die für Lager vorgeschriebenen Abstände entsprechend den Tabellen nach Anlage 2 einzuhalten.

(5) Abgestellte Eisenbahnwagen mit Explosivstoffen sind gegen Abrollen und gegen Auffahren anderer Schienenfahrzeuge zu sichern. DA

(6) Außerhalb von Gebäuden sind unverpackte Explosivstoffe in Behältnissen nach § 35 abgedeckt zu befördern. Dies gilt nicht für Gegenstände mit Explosivstoff, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften auch unverpackt zur Beförderung zugelassen sind.

(7) Wird beim Befördern Explosivstoff verschüttet, ist der Aufsichtführende zu verständigen, der unverzüglich das Beseitigen des verschütteten Explosivstoffes zu veranlassen und zu beaufsichtigen hat.

(8) Bei festgestellten Transportschäden an verpackten Explosivstoffen und unverpackten Gegenständen mit Explosivstoff ist der Aufsichtführende zu verständigen, der unverzüglich Maßnahmen zu veranlassen hat.

DA zu § 55 Abs. 1:

Siehe § 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12). Danach muss das Ladegut so verstaut sein, dass ein Umfallen oder Herabfallen sowie ein Umschlagen des Fahrzeuges verhindert sind.

Siehe auch § 39 Abs. 1 Nr. 5.

DA zu § 55 Abs. 5:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

Eisenbahnwagen gegen Abrollen durch Anziehen der Handbremse oder durch Anlegen von Radvorlegern in beiden Richtungen
und
Schienenfahrzeuge durch Sperrung des Gleises mittels Signalgebung gegen ein Auffahren anderer Eisenbahnfahrzeuge

gesichert werden.

 


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