§ 56
Lagern und Lagerarbeiten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffe in den von ihm festzulegenden oder in versandmäßigen Verpackungen in den dafür vorgesehenen Räumen oder Gebäuden gelagert werden.
(2) In Lagern und Lagern für Explosivstoffe dürfen nur die für den Betrieb des Lagers erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber hinaus ist ein Aufenthalt im Lager nicht gestattet.
(3) Das Zunageln und Zuschrauben von Kisten, das Umfüllen und Umpacken von Explosivstoffen sowie andere Tätigkeiten, die eine Gefahrerhöhung für die gelagerten Explosivstoffe bewirken, sind nicht zulässig.
(4) Farbspritzpistolen dürfen in Lagern nicht verwendet werden. DA
DA zu § 56:
Explosivstoffe sollen, soweit nicht betriebsbedingte Gründe dem entgegenstehen, in der Reihenfolge ihrer Anlieferung verarbeitet bzw. ausgeliefert werden. Zu den für den Betrieb des Lagers erforderlichen Arbeiten gehören z. B. das Palettieren, das Entnehmen von Proben, wenn gewährleistet ist, dass dabei keine Explosivstoffe freigelegt werden sowie das Kennzeichnen und Wiegen von Packstücken in geringem Umfang, soweit dies zusätzlich oder nachträglich erforderlich wird.
Siehe auch § 1 Abs. 3 Nr. 2.




