§ 57
Abstellen von Explosivstoffen
(1) In Abstellgebäuden, -räumen und auf Abstellplätzen für Explosivstoffe dürfen keine anderen gefahrerhöhenden Stoffe oder Materialien abgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn auf Abstellplätzen um die abgestellten Explosivstoffe der Brandschutzstreifen nach § 10 Abs. 2 vorhanden ist. DA
(2) Unverpackte Explosivstoffe müssen grundsätzlich in abgedeckten Behältnissen abgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn Konditioniervorgänge offene Behälter erfordern oder wenn große Gegenstände mit Explosivstoff abgestellt werden.
DA zu § 57 Abs. 1:
Gefahrerhöhende Stoffe oder Materialien sind z. B. brennbares Verpackungsmaterial, Leerpaletten, Lösemittel, Öle, Paraffin.




