§ 58
Zusammenlagern, gemeinsames Abstellen
(1) Explosivstoffe dürfen nur zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn dadurch weder die Wahrscheinlichkeit noch die Auswirkungen eines Brandes oder einer Explosion erhöht werden.
(2) Der Unternehmer hat Explosivstoffe für das Zusammenlagern und gemeinsame Abstellen hinsichtlich ihrer Verträglichkeit in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 3 einzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Explosivstoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören.
(4) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C, D und E sowie dazugehörende Anzündmittel der Verträglichkeitsgruppe G dürfen zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden.
(5) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe S dürfen mit solchen aller anderen Verträglichkeitsgruppen zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden.
(6) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Materialien zusammen gelagert werden.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass verschiedenartige Explosivstoffe, die gleichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, die aber nicht versandmäßig verpackt sind, nur dann gemeinsam abgestellt werden, wenn die Gefahr durch das gemeinsame Abstellen nicht erhöht wird.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltiger Abfall gesondert und nach Arten getrennt aufbewahrt, entsprechend gekennzeichnet sowie baldmöglichst entsorgt wird.




