pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 59
Arbeitsbereich

(1) Versicherte dürfen sich nur an den ihnen vom Unternehmer zugewiesenen Arbeitsplätzen und Arbeitsbereichen aufhalten.

(2) Verkehrswege im Gefahrbereich vor den Ausblaseseiten dürfen während des Betriebes nur die in den Gebäuden beschäftigten Versicherten sowie Zu- und Abträger benutzen. Bei Arbeiten "unter Sicherheit" darf der Gefahrbereich nicht betreten werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag