§ 59
Arbeitsbereich
(1) Versicherte dürfen sich nur an den ihnen vom Unternehmer zugewiesenen Arbeitsplätzen und Arbeitsbereichen aufhalten.
(2) Verkehrswege im Gefahrbereich vor den Ausblaseseiten dürfen während des Betriebes nur die in den Gebäuden beschäftigten Versicherten sowie Zu- und Abträger benutzen. Bei Arbeiten "unter Sicherheit" darf der Gefahrbereich nicht betreten werden.




