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§ 6
Arbeitsmaschinen

(1) Arbeitsmaschinen in gefährlichen Räumen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass Explosivstoffe durch Wärme, Reibung, Schlag oder Druckerhöhung nicht entzündet werden, insbesondere müssen

1.Werkstoffe verwendet werden, die zu keiner gefährlichen Funkenbildung Anlaß geben,
2.Verschluss- und Befestigungsmittel z. B. Schrauben, Keile, Muttern an äußeren und inneren beweglichen Teilen der Arbeitsmaschinen gegen Lockern gesichert sein,
3.selbsttätig wirkende Vorrichtungen vorhanden sein, die bei erhöhtem Widerstand oder Hemmungen die Maschinen sofort stillsetzen,
4.Lager und sonstige sich reibende Maschinenteile, Oberflächen von Trögen und dergleichen leicht zu reinigen sein,
5.Hohlwellen und sonstige unzugängliche Räume vermieden oder das Eindringen von Explosivstoffen verhindert sein,
6.Dichtungsstoffe, Filtermaterialien, Schmieröle so beschaffen sein, dass sie Explosivstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit ihnen reagieren.

Können die Bestimmungen des Satzes 1 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden, müssen die Arbeitsmaschinen so eingerichtet sein, dass sie nach § 16 (Arbeiten unter Sicherheit) betrieben werden können.

(2) Knet-, Misch- und Mengmaschinen sowie Zentrifugen für Explosivstoffe müssen so eingerichtet sein, dass bei einer Entzündung des Inhalts eine Druckentlastung schon bei möglichst niedrigem Druck eintritt. DA

(3) Riemenantriebe in gefährlichen Räumen müssen so beschaffen sein, dass das Schleifen von Riemen auf Scheiben und Wellen mit Sicherheit verhindert ist. In gefährlichen Räumen, in denen Explosivstoffstaub auftritt, sind geschränkte Riemen und Riemenverbinder aus Metall nicht zulässig. DA

DA zu § 6 Abs. 2:

In § 9 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Zentrifugen" (VBG 7z) wird bei Schleudermaschinen für Explosivstoffe auf den sonst vorgeschriebenen Schutzdeckel verzichtet, soweit das Arbeitsverfahren dies erfordert.

DA zu § 6 Abs. 3:

Hinsichtlich der elektrostatischen Leitfähigkeit von Riemen siehe Durchführungsanweisungen zu § 5.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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