§ 60
Benutzen von Geräten und Werkzeugen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Be- und Verarbeitung von Explosivstoffen nur solche Geräte und Werkzeuge verwendet werden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Explosivstoffe nicht entzünden können. DA
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht,
| 1. | wenn "unter Sicherheit" gearbeitet wird, |
| 2. | für Messer und Scheren, die zum Schneiden von Packmitteln oder Packhilfsmitteln bestimmt sind. |
(3) Die Versicherten dürfen nur solche Geräte und Werkzeuge benutzen, die vom Unternehmer für die jeweilige Arbeit zur Verfügung gestellt worden sind.
(4) Geräte und Werkzeuge müssen so abgelegt und aufbewahrt werden, dass sie nicht in Explosivstoffe gelangen können. DA
DA zu § 60 Abs. 1:
Diese Werkzeuge haben z. B. eine solche Oberflächenbeschaffenheit oder bestehen aus solchen Werkstoffen, dass sie Explosivstoffe, Roh oder Hilfsstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit ihnen reagieren können.
Geräte ist der Sammelbegriff für Einrichtungen und Werkzeuge aller Art.
Geräte, die mit Chloraten, Perchloraten oder anderen starken Oxidationsmitteln in Berührung kommen, dürfen z. B. nicht aus saugfähigem Holz (Weichholz) bestehen.
DA zu § 60 Abs. 4:
Geräte werden zweckmäßig außerhalb gefährlicher Räume an Tafeln angebracht, die das Fehlen von Geräten einwandfrei erkennen lassen.




