§ 61
Behältnisse für Explosivstoffe
(1) Behältnisse, die unverpackte Explosivstoffe enthalten haben, dürfen nicht ungereinigt ineinandergesetzt werden, sofern hierdurch eine gefährliche Beanspruchung herbeigeführt werden kann.
(2) Äußere Anhaftungen von Explosivstoffresten an den Behältnissen nach Absatz 1 sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von fahrbaren Behältnissen deren Laufflächen die Explosivstoffe nicht in gefährlicher Weise beanspruchen. DA
DA zu § 61 Abs. 3:
Z. B. kann es erforderlich sein, Fahrzeuge mit Laufflächen, die nicht aus Metall bestehen, zu verwenden.




