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§ 62
Messen, Regeln, Steuern, Warnen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Abwendung gefährlicher Betriebszustände infolge Unter- oder Überschreitens stoff- oder verfahrensabhängiger Grenzwerte entsprechende Regel- oder Steuereinrichtungen benutzt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Temperaturverläufe in Verfahrensschritten, in denen temperaturabhängig gefährliche Zustände auftreten können, an geschützter Stelle registriert werden. DA

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Meß-, Regel-, Steuer- und Warneinrichtungen regelmäßig gewartet und auf ihre Wirksamkeit geprüft werden und das Ergebnis protokolliert wird. DA

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Wärmeträgern zum Beheizen von explosivstoffenthaltenden Apparaten die von ihm festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschritten wird. DA

DA zu § 62 Abs. 2:

Derartige Verfahrensschritte sind z. B. Nitrieren, Umkristallisieren, Trocknen, Schmelzen, Gießen, Extrudieren.

DA zu § 62 Abs. 3:

Die Wartungsintervalle sollten mindestens jährlich, gegebenenfalls kürzer, angesetzt werden.

DA zu § 62 Abs. 4:

Siehe auch § 33.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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