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§ 63
Arbeitskleidung

DA

(1) Versicherte müssen geeignete Arbeitskleidung tragen. Die Arbeitskleidung darf keine offenen, aufgesetzten Außentaschen aufweisen, wenn im Bereich von Explosivstoffstaub gearbeitet wird. Die Arbeitskleidung darf keine Metallknöpfe, andere verlierbare Metallteile oder sonstige harte Teile aufweisen, wenn mit Explosivstoffen hoher mechanischer Empfindlichkeit umgegangen wird.

(2) Arbeitskleidung ist vor Beginn der Tätigkeit in den dazu bestimmten Umkleideräumen anzuziehen und dort nach Beendigung der Arbeit abzulegen. Straßenkleidung darf nicht in Räume mitgenommen werden, in denen sich offene Explosivstoffe befinden.

(3) Feuer- und Hitzearbeiten dürfen nicht in Arbeitskleidung, deren Entzündbarkeit durch Verunreinigung mit Arbeitsstoffen erhöht ist, durchgeführt werden. DA

(4) Versicherte dürfen die Arbeitskleidung nicht aus dem Betrieb mitnehmen.

(5) Der Unternehmer hat benutzte Arbeitskleidung regelmäßig reinigen zu lassen.

(6) Genageltes oder eisenbeschlagenes Schuhwerk darf nicht getragen werden.

DA zu § 63:

Manche synthetischen Gewebe sind ungeeignet, weil sie bei Stichflammen oder starker Wärmeentwicklung auf der Haut schmelzen und zu schwer heilenden Wunden führen können.

DA zu § 63 Abs. 3:

Feuer- und Hitzearbeiten sind z. B. Brennschneiden, Trennschleifen, Schweißen, Löten, Schmieden, Nieten, Bohren.

Siehe auch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Hitzeeinwirkungen" (z. Zt. Entwurf).

 


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