§ 64
Persönliche Schutzausrüstungen
(1) Der Unternehmer hat für Versicherte an Arbeitsplätzen, an denen erfahrungsgemäß mit einer Gefährdung durch Lärm, Flammen oder Hitzeeinwirkung zu rechnen ist, persönliche Schutzausrüstungen in Form von Gehörschutz, Schutzschürzen oder Schutzanzügen aus schwer entflammbarem Spezialgewebe oder aus anderen geeigneten Stoffen bereitzustellen, instandzuhalten und nach Bedarf reinigen und imprägnieren zu lassen.
(2) Kann die Arbeitskleidung mit Stoffen in Berührung kommen, die ihre Entzündbarkeit erhöhen, muss sie aus einem dichten, flammenwidrig ausgerüsteten Material bestehen, das bei Hitzeeinwirkung nicht schmilzt.
(3) An Arbeitsplätzen mit Explosivstoffen, die durch elektrostatische Entladungen leicht entzündet werden können, dürfen nur Arbeitskleidung und Schuhwerk getragen werden, die einen ausreichend niedrigen Ableitwiderstand gewährleisten. DA
(4) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
DA zu § 64 Abs. 1:
Geeignet sind z.B. Leder, Gummi, Spezialkunststoff, metallisierte Gewebe.
Einzelne spezielle Unfallverhütungsvorschriften enthalten Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen, z.B. über das Tragen von Kopf-, Gesichts- und Nackenschutz.
Siehe hierzu <-da>Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121) und BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700).
DA zu § 64 Abs. 3:
Solche Stoffe sind z. B. Zündstoffe, trockene Nitrocellulose.
Geräte zum Messen des Ableitwiderstandes von Personen sind im Handel erhältlich.
Siehe BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132, bisherige ZH 1/200).




