§ 65
Vermeiden von Zündquellen, Rauchverbote
(1) In gefährlichen Betriebsteilen ist das Rauchen verboten. Der Unternehmer hat auf das Verbot an den Zugängen zu gefährlichen Betriebsteilen durch das Verbotszeichen "Rauchen verboten" hinzuweisen. DA
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen in gefährlichen Betriebsteilen Räume oder Plätze mit Raucherlaubnis eingerichtet sein, wenn dadurch keine Gefahrerhöhung herbeigeführt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Räumen oder auf Plätzen nach Absatz 2 fest angebrachte Feuerzeuge, vor den Ausgängen Aschenbecher oder Gefäße mit Sand vorhanden und an den Innenseiten der Türen sowie den Ausgängen von Plätzen das Verbotszeichen "Rauchen verboten" und ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Rauchverbot außerhalb dieses Raumes/Platzes" angebracht sind. DA
(4) Die Mitnahme von Feuerzeugen und Zündhölzern in gefährliche Betriebsteile ist verboten. Ferner dürfen metallische Gegenstände in gefährliche Räume und auf gefährliche Plätze nur insoweit mitgenommen werden, als es sich um Geräte und Werkzeuge nach § 60 handelt oder der Unternehmer das Mitnehmen unter Berücksichtigung möglicher Zündgefahren gestattet hat. Auf die Verbote nach den Sätzen 1 und 2 hat der Unternehmer durch das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen; er hat das Einhalten der Verbote stichprobenweise zu überwachen. DA
DA zu § 65 Abs. 1 und 3:
Ausführung des Verbotszeichens und Hinweiszeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125).
DA zu § 65 Abs. 4:
In den Fällen der §§ 27 bis 30 und 72, in denen bestimmungsgemäß offenes Feuer zugelassen ist, stellt der Unternehmer z. B. Feuerzeuge als Arbeitsgerät bereit.
Ausführung des Verbotszeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8, bisherige VBG 125).




