§ 66
Brandfördernde und brennbare Materialien
Brandfördernde und brennbare Materialien dürfen in gefährlichen Gebäuden oder deren unmittelbarer Nähe nicht aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, soweit diese für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind. DA
DA zu § 66 Satz 1:
Hierzu gehören z. B. brennbare Flüssigkeiten, Packmittel, Packhilfsmittel (Paletten).
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern".




