§ 67
Roh- und Hilfsstoffe
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die für die Herstellung von Explosivstoffen verwendeten Stoffe die erforderliche Reinheit besitzen und hierauf vor der Verarbeitung untersucht werden; insbesondere dürfen sie keine Verunreinigungen enthalten, die die Empfindlichkeit der Explosivstoffe erhöhen oder deren Zersetzung bewirken können. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Arbeitsvorgängen mit besonderer mechanischer Beanspruchung die Roh- und Hilfsstoffe auf Fremdkörper kontrolliert und vorhandene Fremdkörper entfernt werden. DA
(3) Der Unternehmer hat zu beachten, dass nur folgende Roh- und Hilfsstoffe jeweils in einem Raum zusammen gelagert werden dürfen:
| 1. | Verschiedene Säuren, wenn sie nicht miteinander reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist, |
| 2. | andere Stoffe mit Säuren oder brennbaren Rohstoffen, wenn sie mit diesen nicht reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist, |
| 3. | inerte Stoffe mit brennbaren Rohstoffen oder Säuren, wenn sie nicht miteinander reagieren können, |
| 4. | brennbare Rohstoffe, wenn sie nicht miteinander reagieren können; Metallpulver sind in einem abgetrennten Raum aufzubewahren, |
| 5. | oxidierende Stoffe, wenn sie nicht miteinander reagieren können; Chlorate dürfen nicht mit Ammoniumsalzen in einem Raum zusammen gelagert werden. DA |
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich Roh- und Hilfsstoffe bei der Aufbewahrung nicht in gefährlicher Weise verändern. DA
(5) Umfüllarbeiten dürfen nur mit verschiedenen Geräten durchgeführt werden, die unverwechselbar sind, wenn ein Vermischen verschiedenartiger Stoffe eine Gefahrerhöhung herbeiführen kann. DA
(6) Für Reststoffe und Abfälle gilt Absatz 2 entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für explosionsgefährliche Zwischenprodukte.
DA zu § 67 Abs. 1:
In einigen speziellen Unfallverhütungsvorschriften werden bestimmte Reinheitsanforderungen gestellt; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.
DA zu § 67 Abs. 2:
Arbeitsvorgänge mit besonderer mechanischer Beanspruchung sind z. B. Mahlen, Kneten, Pressen, Walzen.
Zur Kontrolle auf metallische Fremdkörper haben sich Metalldetektoren bewährt.
DA zu § 67 Abs. 3:
Gefährlich sind z. B. gemeinsames Aufbewahren von Oxidations- und Reduktionsmitteln, von alkalischen oder sauren Stoffen mit Leichtmetallpulvern, auch von Abfällen und Reststoffen.
DA zu § 67 Abs. 4:
Bei der Aufbewahrung feuchter Nitrocellulose kann der Feuchtigkeitsgehalt (25 Masse %) durch Wenden der Gefäße gleichmäßig gehalten werden.
DA zu § 67 Abs. 5:
Verschiedene Geräte können z. B. unterschiedliche Trichter sein.
Hinsichtlich oxidierender Stoffe siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern".




