pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 68
Weiterverarbeiten von wiedergewonnenen
Explosivstoffen und Reststoffen

(1) Der Unternehmer hat die Verfahrensweise für die weiterzuverarbeitenden Explosivstoffe festzulegen. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit der Weiterverarbeitung keine erhöhte Gefahr infolge mechanischer oder chemischer Verunreinigungen oder Veränderungen verbunden ist.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltige Reststoffe schnellstmöglich verwertet werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltige Lösemittel innerhalb des Betriebes aufgearbeitet werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nichtverwertbare explosivstoffhaltige Stoffe wie Abfall behandelt werden.

DA zu § 68 Abs. 1:

Die Verfahrensweise umfasst z. B. Sammeln, Aufarbeiten, Qualitätssicherung.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag