§ 68
Weiterverarbeiten von wiedergewonnenen
Explosivstoffen und Reststoffen
(1) Der Unternehmer hat die Verfahrensweise für die weiterzuverarbeitenden Explosivstoffe festzulegen. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit der Weiterverarbeitung keine erhöhte Gefahr infolge mechanischer oder chemischer Verunreinigungen oder Veränderungen verbunden ist.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltige Reststoffe schnellstmöglich verwertet werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltige Lösemittel innerhalb des Betriebes aufgearbeitet werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nichtverwertbare explosivstoffhaltige Stoffe wie Abfall behandelt werden.
DA zu § 68 Abs. 1:
Die Verfahrensweise umfasst z. B. Sammeln, Aufarbeiten, Qualitätssicherung.




