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§ 69
Explosivstoffhaltige Abfälle

(1) Explosivstoffhaltige Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen nach § 36 zu sammeln. Die Behältnisse sind abzudecken.

(2) In die Behältnisse nach Absatz 1 dürfen keine Abfälle eingebracht werden, die selbstentzündlich sind oder miteinander in gefährlicher Weise reagieren können. DA

(3) Für Abfälle von Zündstoffen und Anzündstoffen müssen gesonderte Behältnisse verwendet werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abfälle anderer verschiedenartiger Explosivstoffe gesondert gesammelt werden, wenn ein Zusammenbringen die Gefahr erhöht. DA

(4) Behältnisse für Abfälle in Arbeitsräumen müssen mindestens einmal täglich entleert werden. Werden sie vor ihrer Entsorgung vorübergehend abgestellt, muss dies in Behältnissen nach Absatz 1 im Freien mit einem Abstand von mindestens 15 m zu gefährlichen Gebäuden oder anderen Arbeitsgebäuden oder in widerstandsfähigen Boxen erfolgen. Ein Vergraben der Abfälle ist nicht zulässig. DA

(5) Fehlerhafte Erzeugnisse sind wie Abfälle zu behandeln, sofern sie nicht wieder verarbeitet werden. DA

(6) Abfälle dürfen unter Wasser nur dann aufbewahrt werden, wenn hierbei keine gefährliche Reaktion eintreten kann.

DA

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abfälle auf dem Brandplatz vernichtet oder nach seinen Anweisungen entsorgt werden. Das Ausbrennen von mit Explosivstoff behafteten Geräten, Gefäßen, Rohrleitungen ist auf dem Brandplatz durchzuführen. DA

DA zu § 69 Abs. 2:

Z. B. können ölbehaftete Putzwolle und Putzlappen sowie bestimmte Metallseifen zur Selbstentzündung neigen.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 67 Abs. 3.

DA zu § 69 Abs. 3:

Ein Zusammenbringen von Treibstoffen oder pyrotechnischen Sätzen mit anderen Explosivstoffen kann die Gefahr erhöhen.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 67 Abs. 3. DA

DA zu § 69 Abs. 4:

Dies gilt auch für die bei der Reinigung von Schuhen anfallenden Explosivstoffreste. Siehe auch § § 25

DA zu § 69 Abs. 5:

Eine Gefahr kann beim Wiederverarbeiten von Explosivstoffgemischen mit Metallen, Chloraten, Perchloraten vorliegen.

DA zu § 69 Abs. 6:

Z. B. können metallhaltige Explosivstoffe mit Wasser gefährlich reagieren. Andererseits kann bei bestimmten Explosivstoffen, z. B. Zündstoffen, das Aufbewahren unter Wasser zweckmäßig sein.

DA zu § 69 Abs. 7:

Siehe auch BG-Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114, bisherige ZH 1/47).


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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