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§ 7
Lüftungstechnische Anlagen, Absauganlagen

(1) Lüftungstechnische Anlagen und Absaugeanlagen müssen so beschaffen sein, dass Explosivstoffstäube oder -dämpfe nicht in deren Antriebsmotoren gelangen können. Lüfter müssen so gebaut sein, dass die auftretenden Temperaturen unterhalb der Entzündungs- bzw. Zersetzungstemperatur der Explosivstoffe liegen und dass Funken nicht entstehen. DA

(2) Lüfter, Abscheider und Filter sind möglichst außerhalb gefährlicher Räume zu installieren. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie jederzeit gereinigt werden können.

(3) Rohrleitungen müssen so bemessen und geführt sein, dass sich Ablagerungen in gefährlicher Menge nicht bilden können. Erforderlichenfalls müssen sie mit Reinigungsöffnungen ausgerüstet sein. Rohrleitungen müssen auf kürzestem Wege und möglichst geradlinig aus dem Raum geführt sein. DA

DA zu § 7 Abs. 1:

Siehe auch § 5 Arbeitsstättenverordnung.

DA zu § 7 Abs. 3:

Die Möglichkeit von Ablagerungen in einer Rohrleitung wird unter anderem von der Geschwindigkeit des Luftstromes bestimmt.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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