§ 70
Abwasser und Abluftbehandlung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ungelöste Explosivstoffe aus Abwässern abgeschieden und entsorgt werden. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der weiteren Behandlung der Abwässer, die gelöste Explosivstoffe enthalten, ein unbeabsichtigtes Ausscheiden von Explosivstoffen und deren Reaktionsprodukten verhindert wird. Verschiedene Abwässer dürfen nur dann zusammengeführt werden, wenn eine gefährliche Reaktion der Abwässer und die Bildung gefährlicher Reaktionsprodukte vermieden wird. DA
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abscheidungen von Explosivstoffstaub und -sublimat aus der Abluft in von ihm festzulegenden Abständen aus den Einrichtungen entfernt und entsorgt werden. DA
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abscheideeinrichtungen in regelmäßigen Abständen nach seinen Anweisungen kontrolliert und gereinigt werden. Die abgesetzten Explosivstoffrückstände sind nach Anweisung des Unternehmers zu entsorgen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen wirksam sind.
DA zu § 70:
Abfall-, abwasser- und immissionsschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.
DA zu § 70 Abs. 1:
Siehe auch § 36 Abs. 2 und § 69.
DA zu § 70 Abs. 2:
Unbeabsichtigtes Ausscheiden kann z. B. durch Temperaturänderung, Konzentrationsänderung, Verdunstung verursacht werden.
DA zu § 70 Abs. 3:
Siehe auch §§ 7, 47, 48 Abs.3 und 4, 69 und 71.




