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§ 71
Ordnung und Sauberkeit

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsplätze sauber gehalten werden. Er hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsräume in gefährlichen Gebäuden, auch die Vorplätze, Arbeitsmaschinen, die Betriebseinrichtungen und Heizkörper, Heizleitungen, Lüftungs- und Absauganlagen dieser Gebäude nach seinen Anweisungen gereinigt werden. Ablagerungen von Explosivstoffen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu beseitigen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Vorplätze von Gebäuden, Gänge durch Wälle und um Gebäude, Fußwege sowie Treppen unbehindert begehbar gehalten werden.

(3) Packmittel, Behältnisse und Paletten dürfen nur dann in gefährliche Räume gebracht werden, wenn sie frei von Verunreinigungen und für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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