§ 72
Instandsetzen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wesentliche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen in gefährlichen Räumen nur auf Grund einer schriftlichen Erlaubnis vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist den Versicherten bekanntzugeben und auszuhändigen. Die Erlaubnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
| 1. | Ort und Zeitpunkt der Arbeit, |
| 2. | Name des Aufsichtführenden, |
| 3. | Art und Ausführung der Arbeit, |
| 4. | durchzuführende Schutzmaßnahmen, |
| 5. | Prüfung auf Funktionssicherheit vor Wiederinbetriebnahme, |
| 6. | Unterschrift des Unternehmers oder seines Beauftragten. |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Arbeitsmaschinen und Einrichtungen die Eigenschaften der Explosivstoffe berücksichtigt werden. DA
(2) Der Unternehmer hat sich vor Beginn der Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten von der Durchführung der Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 zu überzeugen. Er hat die Arbeiten durch den Aufsichtführenden in angemessenen Zeitabständen beaufsichtigen zu lassen.
(3) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 sind insbesondere:
| 1. | das Beseitigen der Explosivstoffe aus dem Gebäude oder dem Raum oder mindestens der Nähe der Arbeitsstelle, |
| 2. | das vorsichtige und sorgfältige Reinigen der Arbeitsstelle und des im Einzelfall festzulegenden Gefahrbereiches sowie das Feuchthalten des Bereiches, wenn nach Art des Explosivstoffes dadurch eine Gefahrenminderung eintritt, |
| 3. | bei Arbeiten an elektrischen Anlagen das Spannungsfreischalten und Sichern gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten, DA |
| 4. | bei Feuer und Hitzearbeiten das Bereitstellen von Löscheinrichtungen, DA |
| 5. | das Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen. |
(4) Der Unternehmer hat für Feuer und Hitzearbeiten die unter Absatz 1 genannte Erlaubnis immer schriftlich zu erteilen. Er hat dafür zu sorgen, dass nach Beendigung dieser Arbeiten Explosivstoffe erst wieder an die Arbeitsstelle gebracht werden, nachdem durch eine gründliche Prüfung festgestellt wurde, dass Zündquellen nicht mehr vorhanden sind. DA, DA
(5) Das Beseitigen von Betriebsstörungen, bei denen die Gefahr einer Zündung von Explosivstoffen oder andere erhebliche Gefährdungen für die Versicherten nicht bestehen, bedarf keiner schriftlichen Erlaubnis. Das Beseitigen von Betriebsstörungen, bei denen die Gefahr einer Zündung von Explosivstoffen oder andere erhebliche Gefährdungen für die Versicherten bestehen, ist in der Betriebsanweisung nach § 39 festzulegen. DA
DA zu § 72 Abs. 1:
Wesentliche Arbeiten sind solche, von denen infolge mechanischer oder thermischer Beanspruchung der Explosivstoffe eine erhöhte Gefahr auftreten kann.
DA zu § 72 Abs. 3 Nr. 3:
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4) und Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV).
Siehe auch "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN VDE 0166)" (ZH 1/227) und DIN VDE 0105-7 "Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für explosivstoffgefährdete Bereiche".
DA zu § 72 Abs. 3 und 4:
Arbeitsstellen sind Instandsetzungs- und Reparaturbereiche.
DA zu § 72 Abs. 4:
Nach diesen Arbeiten kann eine Brandwache erforderlich sein, die die Arbeitsstelle und ihre Umgebung noch längere Zeit beobachtet.
DA zu § 72 Abs. 5:
Eine mündliche Erlaubnis genügt insbesondere, wenn Festlegungen über Schutzmaßnahmen sowie Art und Durchführung der Arbeiten nicht getroffen werden müssen, um die Gefahr einer Entzündung auszuschließen.




