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§ 73
Bau und Abbrucharbeiten

Für Bau- und Abbrucharbeiten im gefährlichen Betriebsteil gilt § 72 entsprechend. DA

DA zu § 73:

Es ist zu beachten, dass aus früherer Zeit, z. B. aus der Kriegszeit, noch Explosivstoffe vorhanden sein können, über die keine genaue Kenntnis besteht.

Zu Bauarbeiten gehören auch Ausschachtarbeiten.

Siehe auch § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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