§ 73
Bau und Abbrucharbeiten
Für Bau- und Abbrucharbeiten im gefährlichen Betriebsteil gilt § 72 entsprechend. DA
DA zu § 73:
Es ist zu beachten, dass aus früherer Zeit, z. B. aus der Kriegszeit, noch Explosivstoffe vorhanden sein können, über die keine genaue Kenntnis besteht.
Zu Bauarbeiten gehören auch Ausschachtarbeiten.
Siehe auch § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).




